Insolvenzrecht

Sanierung und Privatinsolvenz

Stephan Jager

Rechtsanwalt

Herr Fachanwalt für Insolvenzrecht Jager ist mit seiner Rechtsanwaltskanzlei in Greifswald seit über 23 Jahren im Insolvenzrecht und der Schuldnerberatung tätig. Jeder Mandant wird direkt durch den Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten. Wir bevorzugen die persönliche Beratung, da nach unserer Einschät zung auf diesem Weg die besten Ergebnisse erzielt werden. Je nach Wunsch des Mandanten ist jedoch auch eine online –Beratung möglich. Im Verbraucherinsolvenzverfahren raten wir jedoch von einer reinen Onlineberatung ab, da inzwischen viele Gerichte eine persönliche Beratung fordern.

Wir begleiten unsere Mandanten durch das gesamte Insolvenzverfahren. Unsere Tätigkeit endet daher nicht mit dem Ausfüllen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wir vertreten unsere Mandanten bei Bedarf auch im Gerichtsverfahren.

Termine für ein persönliches Gespräch erhalten Sie innerhalb von ein bis 2 Tagen. In dieser Besprechung analysieren wir Ihre Situation und unterbreiten sofort einen Vorschlag zur Schuldenbereinigung. Unser Ziel ist es dabei, ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Nachfolgend finden Sie die Voraussetzungen und den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens:

Voraussetzungen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, das auch gelegentlich als Privatinsolvenz bezeichnet wird, ist für Sie möglich, wenn sie derzeit keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Haben Sie eine frühere selbständige wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie dennoch möglich, wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierzu gehören zum Beispiel die Vergütung der Arbeitnehmer oder auch Sozialabgaben. Sollten Sie also mehr als 20 Gläubiger haben oder aber Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, so ist die Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht gegeben. In diesem Fall können Sie jedoch von ihren Schulden im Rahmen des sogenannten Regelinsolvenzverfahrens befreien. Dieses Verfahren ist auch möglich, wenn sie derzeit noch selbstständig wirtschaftlich tätig sind und zum Beispiel Ihr Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sanieren möchten.

Wir beraten Sie rechtzeitig über die Vor – und Nachteile des jeweiligen Verfahrens. Sofern die Möglichkeit besteht sorgen wir dafür, dass Sie das für Sie günstigere Verfahren auswählen können.

Weitere Voraussetzung für beide Verfahren ist, dass Sie zahlungsunfähig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Ablauf

Am besten nehmen Sie schnellstmöglich persönlichen Kontakt mit uns auf. Sofern eine persönliche Kontaktierung nicht möglich ist, können Sie uns auch per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Nachdem wir uns über Ihre konkrete Situation ein Bild gemacht haben, beraten wir Sie über die mögliche Vorgehensweise. Sofern Sie uns nach der Beratung beauftragen, erhalten Sie alle nötigen Unterlagen von uns.

Außergerichtlicher Teil

Nachdem Ihre Unterlagen bei uns eingegangen sind, nehmen wir Kontakt zu Ihren Gläubigern auf. Dabei werden Ihre Gläubiger darüber informiert, dass sie zahlungsunfähig sind. Weiterhin fordern wir die Gläubiger auf, die genaue Höhe der Forderungen mitzuteilen, um dann im Anschluss denn Gläubigern ein Vergleichsangebot unterbreiten zu können.
Nachdem wir Ihre wirtschaftliche Situation analysiert und eine Übersicht der Verbindlichkeiten erstellt haben, erarbeiten wir einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Auch wenn Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen, muss den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden. Dieser Plan ist Voraussetzung, für die Beantragung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Sofern Sie keine Zahlungen leisten können ist es auch möglich, den Gläubigern Zahlungen nur für den Fall in Aussicht zu stellen, dass sie pfändbares Vermögen erlangen.
Können Sie den Gläubigern Zahlungen anbieten und stimmen alle Gläubiger den von uns angebotenen Zahlungen zu, so ist damit ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen. Sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus diesem Schuldenbereinigungsplan nachkommen sind Sie anschließend schuldenfrei.
Bei der Gestaltung dieses Schuldenbereinigungsplans gibt es vielfältige Möglichkeiten. So kann man zum Beispiel den Gläubigern Ratenzahlungen anbieten. Erfahrungsgemäß ziehen die Gläubiger jedoch Einmalzahlungen vor. Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam den für ihre Situation am besten geeigneten Schuldenbereinigungsplan. Sofern sich nachträglich Ihre Situation ändert, führen wir auch gegebenenfalls Nachverhandlungen.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Sofern eine Einigung mit Ihren Gläubigern nicht erfolgt, ist nun der Weg frei für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die hierzu notwendigen Antragsunterlagen füllen wir für Sie aus.
Hat die Mehrzahl der Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt und sind diese Gläubiger gleichzeitig Inhaber von insgesamt mehr als der Hälfte ihrer Verbindlichkeiten, so kann das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung der Gläubiger, die dem Plan nicht zugestimmt haben ersetzen. Wir vertreten Sie auch in diesem Verfahrensabschnitt. Ersetzt das Gericht auf unseren Antrag hin die fehlenden Zustimmungen dieser Gläubiger, so wird damit der von uns erarbeitete Schuldenbereinigungsplan wirksam. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für diesen Fall dann nicht mehr notwendig. Sie müssen natürlich ihre Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan erfüllen.

Ist auch die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger nicht möglich, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen.

Wohlverhaltensphase

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie dauert zusammen mit dem Insolvenzverfahren insgesamt 3 Jahre. 

Während der Wohlverhaltensphase haben Sie verschiedene Obliegenheiten zu beachten. Dazu gehört zum Beispiel:

  • Eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche Tätigkeit zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen
  • Vermögen das Sie geerbt haben oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erwerben an den Insolvenzverwalter herauszugeben
  • Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Gericht und dem Interimsverwalter anzuzeigen
  • Sämtliche pfändbaren Einkünfte stehen während der Wohlverhaltensphase dem Interimsverwalter zu. Die Höhe der pfändbaren Einkünfte können Sie mit unserem Pfändungsrechner ermitteln.

Kosten des Gerichtsverfahrens

Die Kosten des Gerichtsverfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Kosten belaufen sich bei Durchführung des Insolvenzverfahrens auf mindestens 1700 €. Da die meisten Schuldner diesen Betrag nicht aufbringen können bietet das Gesetz die Möglichkeit die Stundung dieser Verfahrenskosten zu beantragen. Sofern für Sie die Stundung der Verfahrenskosten in Betracht kommt, stellen wir einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Eine Stundung kommt u.a. dann nicht in Betracht, wenn Ihr pfändbares Einkommen der nächsten 3 Monate ausreicht, um die Verfahrenskosten auszugleichen.

Restschuldbefreiung

Mit Ende der Wohlverhaltensphase wird das Gericht Ihnen dann die Restschuldbefreiung erteilen. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Gläubiger keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie durchsetzen können. Hiervon sind jedoch nur die Ansprüche erfasst, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Sollten Sie nach Eröffnung des Insolvenzsverfahrens neue Verbindlichkeiten begründet haben, so sind diese von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagen, wenn Sie gegen ihre Obliegenheiten verstoßen haben.

Von der Restschuldbefreiung sind folgende Forderungen ausgenommen:

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
  • Geldstrafen
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die Ihnen zur Begleichung der Kosten des Interventionsfahrens gewährt wurden
  • aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat
  • aus einem Steuerschuldverhältnis sofern der Schuldner deshalb gemäß § § 370, 373 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist

Kosten für unsere Tätigkeit

Die Tätigkeit von Rechtsanwälten wird auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. In Ausnahmefällen kann eine Honorarvereinbarung notwendig sein. Wir besprechen die anfallende Vergütung bereits in der ersten Beratung mit Ihnen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für den außergerichtlichen Teil unserer Tätigkeit Beratungshilfe bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sie wohnen, zu beantragen. Nach unserer Erfahrung gewähren die Amtsgerichte diese Beratungshilfe jedoch nur äußerst selten.
Wir beginnen mit unserer Tätigkeit, wenn uns der Beratungshilfeschein vorliegt oder die erste Rate unseres Honorars gezahlt wurde.

Rechtsanwaltskanzlei Jager
Wallstr. 19-20
17489 Greifswald

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr
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